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   OLG Stuttgart, 09.05.2000 - 2 W 25/2000, 2 W 25/00   

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https://dejure.org/2000,8770
OLG Stuttgart, 09.05.2000 - 2 W 25/2000, 2 W 25/00 (https://dejure.org/2000,8770)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.05.2000 - 2 W 25/2000, 2 W 25/00 (https://dejure.org/2000,8770)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. Mai 2000 - 2 W 25/2000, 2 W 25/00 (https://dejure.org/2000,8770)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderungen der Streitwertfestsetzung im Verfügungsverfahren ; Fristbeginn

  • Judicialis

    GKG § 25 III

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderungen der Streitwertfestsetzung im Verfügungsverfahren, Fristbeginn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Ravensburg - 2 U 45/96 O 1861/95
  • OLG Stuttgart, 09.05.2000 - 2 W 25/2000, 2 W 25/00

Papierfundstellen

  • BeckRS 2000, 30110725
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Zweibrücken, 30.05.1997 - 2 U 45/96
    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2000 - 2 W 25/00
    Geschäftsnummer: 2 W 25/2000 2 U 45/96 2 KfH O 1861/95 LG Ravensburg.

    Die Berufung der Antragsgegnerin wurde vom Senat mit Urteil vom 26.07.1996 - 2 U 45/96 - zurückgewiesen.

  • BGH, 15.09.1999 - I ZR 131/97

    Ehemalige Herstellerpreisempfehlung; kein generelles Werbungsverbot

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2000 - 2 W 25/00
    Das sodann über Unterlassungsantrag Ziff. 1 a) geführte Hauptsacheverfahren endete auf die zugelassene Revision mit einem Teilerfolg der Antragsgegnerin, indem die generell ausgesprochene Untersagung vom BGH unter Kostenaufhebung in allen drei Instanzen auf die konkrete Verletzungsform eingeschränkt wurde (Urteil v. 15.09.1999 - I ZR 131/97).
  • BGH, 12.02.1986 - IVa ZR 138/83

    Gegenvorstellung gegen Streitwertbeschluß des Bundesgerichtshofs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2000 - 2 W 25/00
    Zwar scheitert die Zulässigkeit trotz mit ihr begehrter Höherfestsetzung nicht am Mangel einer Beschwer, denn die Beschwerde ist ausdrücklich im eigenen Namen des Korrespondenzbevollmächtigten erhoben und diesem steht, anders als der Partei selbst, die Beschwerde gegen eine für zu niedrig gehaltene Festsetzung gem. § 9 II BRAGO offen (vgl. BGH NJW-RR 1986, 737; unstreitig, w. N. bei Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 25 Rz. 59; Markl/Meyer, GKG, 3. Aufl., § 25 Rz. 46 FN 88).
  • OLG Nürnberg, 14.09.1998 - 10 WF 2905/98
    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2000 - 2 W 25/00
    Ein im Einzelfall über den Fristablauf hinaus bestehendes Interesse an einer Änderung der Streitwertfestsetzung muß zurücktreten gegenüber dem Interesse der übrigen Verfahrensbeteiligten, die vom Zeitpunkt des Fristablaufs an auf deren Bestand vertrauen dürfen (so OLG Nürnberg, AnwBl 1981, 499 = JurBüro 1981, 1548 und NJW-RR 1999, 653 f.; KG RPfleger 1980, 443).
  • BGH, 30.09.1981 - IVb ZB 80/81

    Berufungsschrift - Wahrung der Frist - Abgabe an unzuständiges Gericht -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2000 - 2 W 25/00
    Ein im Einzelfall über den Fristablauf hinaus bestehendes Interesse an einer Änderung der Streitwertfestsetzung muß zurücktreten gegenüber dem Interesse der übrigen Verfahrensbeteiligten, die vom Zeitpunkt des Fristablaufs an auf deren Bestand vertrauen dürfen (so OLG Nürnberg, AnwBl 1981, 499 = JurBüro 1981, 1548 und NJW-RR 1999, 653 f.; KG RPfleger 1980, 443).
  • OLG Düsseldorf, 06.09.2016 - W (Kart) 3/15

    Zulässigkeit der Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im

    Richtigerweise beginnt die Zeitschranke der §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG für die Einlegung einer Streitwertbeschwerde bzw. -gegenvorstellung im Verfügungsverfahren daher mit der rechtskräftigen Entscheidung eben dieses Verfahrens und nicht erst mit der Rechtskraft des Urteils im Hauptsacheprozess (so zu Recht auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 9. Mai 2000 - 2 W 25/00 , OLGR Stuttgart 2000, 333, Rzn. 10 ff. bei juris [zu § 25 Abs. 3 S. 3 GKG a.F.]; a.A. - freilich jeweils ohne jedwede Begründung - etwa: OLG Hamburg, Beschluss v. 19. Oktober 2010 - 3 W 89/10 , MDR 2011, 258, Rz. 4 bei juris - Streitwertänderung ; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 24. Januar 2011 - 4 W 123/10 , MDR 2011, 562, Rz. 3 bei juris; Bayerischer VGH, Beschluss v. 7. Oktober 2013 - 9 C 13.1246 , NVwZ-RR 2014, 119, Rz. 2).
  • OLG Dresden, 05.11.2021 - 4 W 762/21

    Auch gegen eine einstweilige Verfügung, die im Beschlussweg ergangen ist, kann

    Letzterer Auffassung kann entgegengehalten werden, dass einstweiliges Verfügungs- und Hauptsacheverfahren insofern wesensungleich sind, als das Verfügungsverfahren lediglich auf die Sicherung eines Rechtes abzielt, das Hauptsacheverfahren dagegen auf die Durchsetzung desselben (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.05.2000 - 2 W 25/00; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.2016 - VI-W (Kart) 3/15), und daher statt dessen der Aspekt der Rechtssicherheit im einstweiligen Verfügungsverfahren herangezogen wird, um die Frist ab Zustellung des Beschlusses laufen zu lassen (so ausdrücklich OLG Stuttgart, a.a.O., juris Rz. 12 m.w.N.).
  • OLG Köln, 25.04.2019 - 15 W 11/19

    Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren

    Der Senat verkennt nicht, dass bei Eilverfahren zwar oft gerade nicht auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (oder dessen anderweitige Erledigung) abgestellt wird, sondern isoliert auf den Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens, doch sind damit ersichtlich jeweils nur rechtskräftige Entscheidungen im Verfügungsverfahren gemeint (für rechtskräftige Urteile im Verfügungsverfahren OLG Düsseldorf v. 06.09.2016 - VI-W (Kart) 3/15, BeckRS 2016, 19787; OLG Stuttgart v. 09.05.2000 - 2 W 25/00, BeckRS 2000, 30110725; für rechtskräftige Zurückweisung per Beschluss BVerwG v. 02.09.1997 - 11 KSt 2/97, NVwZ-RR 1998, 142; OVG Münster v. 22.04.2013 - 6 E 323/13, BeckRS 2013, 50208) oder eine sonstige anderweitige Erledigung (wie ein Vergleich).
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